Absetzbare Kosten – steuerlich richtige Behandlung Deiner Weihnachstfeierei
Liebe Tagwerker, heute geht es aus gegebenem Anlass um die steuerlich richtige Behandlung einer Betriebsfeier. Grundsätzlich sind die Kosten für eine Betriebsfeier für den gastgebenden Unternehmer als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie angemessen sind.
Für Mitarbeiter, bzw. Angestellte, sind pro Jahr zwei Betriebsfeiern (lohn)steuer- und (sozialversicherungs)beitragsfrei,
1. wenn die Kosten je Mitarbeiter € 110,- brutto nicht übersteigen, – hierzu gehören alle Kosten, auch die für die Saalmiete oder das Künstlerhonorar, für Fahrtkosten oder Eintrittsgelder
2. wenn alle Mitarbeiter eingeladen sind.
Das wird teuer – absetzbare Kosten richtig geltend machen
Wenn es sich um eine weitere als die zweite Feier handelt, oder wenn nicht alle Mitarbeiter eingeladen sind, gelten die Kosten für die Feier als geldwerter Vorteil für die Eingeladenen und die Mitarbeiter müssen darauf Lohnsteuer und eventuell auch Sozialversicherungsabgaben zahlen.
Wird die Feier „nur“ teurer als € 110,- pro Mitarbeiter, dann wird der Betrag, der den Freibetrag pro Mitarbeiter übersteigt, bei den Mitarbeitern steuer- und beitragspflichtig.
Um die genauen Kosten pro Teilnehmer zu ermitteln, sind die gesamten Kosten durch die Teilnehmerzahl zu teilen. Hierzu zählen nicht die Eingeladenen, sondern die, die tatsächlich anwesend waren. Spontanabsagen sollten also einkalkuliert sein. Wird es doch teurer, gibt es in bestimmten Fällen zwar noch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung, dann ist aber unbedingt auch die Frage der „Angemessenheit“ zu klären.
Problematisch kann die Überschreitung der Freigrenze auch für Minijobber werden, denn der geldwerte Vorteil aus dieser Feier wird ja auf den Lohn aufgeschlagen. Überschreitet der Lohn die € 450,-Grenze für Minijobber, muss dieser Mitarbeiter Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben (in der Gleitzone) zahlen.
Absetzbare Kosten bei Kunden und Geschäftspartner
Sind zur Feier zwar alle Angestellen eingeladen, aber auch Kunden, Geschäftspartner, freie Mitarbeiter oder Mitarbeiter anderer Unternehmen, sind die Kosten in Bezug auf diesen Personenkreis, wie bei den anderen Bewirtungskosten, nur eingeschränkt (70%) als Betriebsausgabe beim gastgebenden Unternehmen/Unternehmer absetzbar. Dazu sind die Kosten auch pro Kopf zu ermitteln, auch hier müssen die Gäste genau dokumentiert sein.
Solltet Ihr noch Fragen haben, könnt Ihr uns auch gern unter felst@t-online.de oder unter 0178/7321923 erreichen.
Mit besten Grüßen verbleibe ich Eure Kira Felst.
Kosten erfassen leicht gemacht
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