Liebe Tagwerker, heute möchte ich Euch die einkommensteuerliche Behandlung von Geschenken vorstellen.
Zunächst geht es um die Geschenke an Dritte, also zum Beispiel an Geschäftspartner und Kunden. Derartige Geschenke sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind und den Wert von € 35,- pro Empfänger und Jahr nicht überschreiten. Diese Angaben zu den Geschenken müssen genau aufgezeichnet werden, das heißt, es muss der Name und die Anschrift des Beschenkten aus der Buchhaltung hervorgehen, sonst scheitert der Ausgabenabzug. Ist das Geschenk teurer, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Für Geschenke, die der Empfänger nur beruflich oder betrieblich nutzen kann, gilt diese Abzugsbeschränkung nicht. Hier sind Kosten in unbegrenzter Höhe abziehbar.
Auch sogenannte „Streuwerbeartikel“, also gleichartige Werbegeschenke von geringem Wert, die an „noch unbekannte“ Kunden verteilt werden, fallen grundsätzlich unter die steuerlichen Abzugsbeschränkungen. Da hier in der Regel die Empfängerdaten nicht aufgezeichnet werden können, entfällt das Erfordernis der namentlichen Einzelaufzeichnung, es wird die betriebliche Veranlassung und die Einhaltung der 35-EUR-Grenze unterstellt. Bis zu welchem Einzelwert diese Aufzeichnungserleichterung gilt, ist aber nicht genau festgelegt, so dass es auf das Ermessen des zuständigen Finanzbeamten ankommt, bis zu welchem Wert er die 35-EUR-Grenze auch ohne Empfängernachweis für nicht überschritten hält. Manchmal werden Geschenkwerte bis zu € 10,- anerkannt, manchmal wird der Abzug schon bei einem Einzelwert von € 5,- verweigert.
Kostenlose Warenmuster an Bestandskunden oder neue Kunden, mit denen es zum Geschäftsabschluss kam, sind keine Geschenke, diese Kosten fallen nicht unter die Aufzeichnungspflichten. Kam es jedoch bei den potenziell neuen Kunden nicht zum Geschäftsabschluss, handelt es sich prinzipiell um ein Geschenk. Eine Aufzeichnung der Empfängerdaten ist also stets zu empfehlen.
Auf der Empfängerseite ist zu beachten, dass Geschenke einen geldwerten Vorteil auslösen, der besteuert wird. Damit das Geschenk für den Empfänger kostenlos bleibt, kann der Schenker gemäß § 37 b EStG die Steuer pauschal in Höhe von 30% zuzüglich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer übernehmen. Diese Möglichkeit erspart dem Beschenkten, den Wert des Geschenkes zu ermitteln und als Einnahme in seiner Steuererklärung anzugeben. Die Übernahme der Pauschalsteuer ist freiwillig, muss aber vom Schenkenden einheitlich für alle Sachzuwendungen innerhalb des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Ob die übernommene Pauschalsteuer wiederum als Betriebsausgabe abziehbar ist, hängt von der Abziehbarkeit des Geschenkes ab.
Die Pauschalbesteuerung ist nur auf Geschenke und Sachzuwendungen im Wert von über € 10,- anzuwenden.
Wenn Ihr zu diesem Themenkreis Fragen habt, könnt Ihr mich gern unter felst@t-online.de oder unter 0178/7321923 erreichen.
Mit besten Grüßen verbleibe ich Eure Kira Felst.
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